Satzung des MGV Josefstal

MGV Josefstal e.V. 1912 St. Ingbert Steuernummer: 040/140/5247

Satzung des MGV Josefstal e.V. 1912 St. Ingbert

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt des Namen "MGV Josefstal e.V. 1912 St. Ingbert" und ist Mitglied des Saar-­Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.

Der Verein hat seinen Sitz in St. Ingbert und ist beim Amtsgericht St. Ingbert in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

Der MGV Josefstal e.V. 1912 ist der berufene Nachfolger des im März 1912 gegründeten "Sängerclub Josefstal".

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist die Förderung von Kultur und Kunst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Organe des Vereines

a) Mitgliederversammlung

  1. Der geschäftsführende Vorstand

(in der Folge mit "gf. Vorstand" bezeichnet)

  1. Der erweiterte Vorstand

(in der Folge mit "erw. Vorstand" bezeichnet)

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus "aktiven" (singenden) und "fördernden" Mitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet

der gf. Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,

so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Diese entscheidet endgültig. Die Satzungen sind Ihm auszuhändigen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern.

Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den jeweils festgesetzten Singstunden teilzunehmen.

Wer wiederholt, ohne Angabe stichhaltiger Gründe, mehr als drei Singstunden hintereinander versäumt, kann auf Antrag der Sänger vom erw. Vorstand von der Aktivität ausgeschlossen werden. Diesem Antrag muss die Mehrheit der Sänger zustimmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten. Dies geschieht in der Regel durch Bankeinzugsverfahren. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle geschäftsfähigen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

Zu allen Veranstaltungen des Vereines kann jedes Mitglied, zwei Eintrittskarten zum Mitgliedervorzugspreis erhalten.

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

Die Ehrenmitglieder haben zu allen Konzertveranstaltungen des Vereines freien Zutritt. Die Ehrenvorsitzenden können an den Sitzungen des erw. Vorstandes mit Stimmrecht teilnehmen.

Ein Ehrenvorsitzender ist, bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung, mit dem Amt des Wahlleiters zu betreuen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt

  2. durch Tod

  3. durch Ausschluss

zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem gf.

Vorstand unter Einhaltung einer ¼ jährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines

Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das ausscheidende Mitglied zur Zahlung

des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen

hat, mit sofortiger Wirkung durch den erw. Vorstand ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied, das den Vereinsbeitrag länger als drei Monate schuldet, und trotz

schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer gestellten Frist entrichtet hat, kann

ebenfalls ausgeschlossen werden.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch

einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des einge­schriebenen Briefes beim 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Berufung.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Beschluss des Ausschlusses mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

Eine Mitgliederversamm1ung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (z.Zt. in der Saarbrücker Zeitung)einzuberufen. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereines, werden mit

einfacher Mehrheit gefasst und durch den 1. Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 6, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des gf. Vorstandes

  3. Wahl des erweiterten Vorstandes

  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern in jedem Geschäftsjahr

  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  6. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des gf. Vorstandes

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

  8. Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 7 der Satzung

  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

Diese Anträge sind mindestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

§ 9 Vorstand des Vereines

Der Vorstand des Vereines wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand

  2. dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

der 1. Schriftführer

der 2. Schriftführer

der 1. Kassierer

der 2. Kassierer

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereines berechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an: der geschäftsführende Vorstand

der Chorobmann

der Archivar

der Pressewart

bis zu 5 Beisitzer (1 Beisitzer sollte nach Möglichkeit ein förderndes Mitglied sein)

Die Mitglieder des gf. Vorstandes werden geheim gewählt.

Eine Wiederwahl der Mitglieder des erw. Vorstandes ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des gf. Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des erw. Vorstandes. eines der übrigen Mitglieder des erw. Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. der geschäftsführende Vorstand:

Die Verwaltung des Vereines erfolgt durch den gf. Vorstand. Der gf. Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der gf. Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des gf. Vorstandes über ihre Tätigkeit im verflossenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.

Die Aufgaben zu Verwaltung des Vereines sind wie folgt verteilt:

Der 1. Vorsitzende hat den Verein im Rahmen der Satzung zu führen.

Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden zu unterstützen und bei Ausfall

des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben zu übernehmen.

Der 1. Schriftführer hat in allen Sitzungen des gf. Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die getroffenen Entscheidungen zu Protokoll zu nehmen und dieses in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Dieses Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden mit unterzeichnet.

Der 1. Schriftführer hat alle schriftlichen Vereinsarbeiten zu erledigen, soweit sie nicht zum Rechnungswesen gehören, vom 1. Vorsitzenden bearbeitet werden oder dem 2. Schriftführer zugewiesen sind.

Der 2. Schriftführer hat den 1. Schriftführer bei dessen Arbeiten zu unterstützen. Er führt das Protokoll in den Sitzungen des erw. Vorstandes. Dieses Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden mit unterzeichnet.

Der 1. Kassierer hat die Kasse des Vereines zu verwalten und über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Außerdem unterliegt ihm die Verwaltung und Registrierung des gesamten Vereinsvermögens mit Ausnahme der Sängerkleidung. Spätestens 14 Tage nach jeder Veranstaltung hat er dem gf. Vorstand die entsprechende Abrechnung vorzulegen, soweit es nach den vorhandenen Unterlagen möglich ist. Alle Belege müssen vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit unterzeichnet werden.

Der 2. Kassierer hat den 1. Kassierer bei dessen Arbeiten zu unterstützen. Die Führung der Mitgliederlisten und der Einzug der Mitgliedsbeiträge sind seine besonderen Aufgaben.

b) der erweiterte Vorstand:

Der erw. Vorstand hat nur bei außerordentlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten mit zu-wirken. Der erw. Vorstand hat die Vorschläge des gf. Vorstandes zu beraten, die etwa erforderlichen Unterausschüsse einzusetzen und die Ausgestaltung der Veranstaltungen nach den von den Unterausschüssen gemachten Vorschlägen endgültig festzulegen. Er hat im Übrigen über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, die nicht in die Zuständigkeit des gf. Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen. Der erw. Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn vom gf. Vorstand mindestens 3 und insgesamt mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der erw. Vorstand muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden fordert. Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen mündlich oder schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 11 Aufgabe der Kassenprüfer

Sie werden für ein Jahr gewählt und haben mindestens 2-mal im Jahr die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. In der Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.

§ 12 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus Barvermögen und Sachwerten. Aus dem Vereinsvermögen darf nur mit 2/3 Stimmenmehrheit des erw. Vorstandes etwas verliehen oder veräußert werden.

Zu den Sachwerten gehört auch die Sängerkleidung für die aktiven Mitglieder, die vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellt werden kann. Die Kleidung ist Eigentum des Vereines.

Die Aufbewahrung erfolgt bei den einzelnen Sängern, die sich schriftlich verpflichten, für

ordnungsgemäße Behandlung und Aufbewahrung Sorge zu tragen. Für selbstverschuldete Schäden haftet der Inhaber. Entstandene Schäden sind dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Die Sängerkleidung ist nach dem Ausscheiden als Sänger unverzüglich in einwandfreiem

Zustand zurück zu geben.

§ 13 Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Ehrungen durch den Verein

1. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des Vereines können auf Vorschlag des erw. Vorstandes durch die

Mit­gliederversammlung ernannt werden:

a) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

b) Personen, die an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben stehen und durch deren

Ehren- Mitgliedschaft das Ansehen des Vereines gehoben wird.

c) Aktive Mitglieder für mindestens 40 jährige aktive Tätigkeit im Verein.

d) Fördernde Mitglieder für mindestens 50 jährige Mitgliedschaft.

e) Vorsitzende und Chorleiter anderer Vereine, durch die deren Verein als solcher geehrt

werden soll.

Zu Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die § 14 Absatz 1 a erfüllen und sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Zum Ehrenchorleiter kann ernannt werden, wer dem Chor des Vereines 25 Jahre vorstand oder noch vorsteht.

2. Ehrennadeln

  1. die silberne Ehrennadel

an aktive Mitglieder für 20 jährige aktive Mitarbeit im Verein an fördernde Mitglieder für 25 jährige Mitgliedschaft

an alle Ehrenmitglieder

an Vorsitzende fremder Vereine

an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

  1. die goldene Ehrennade1

an aktive Mitglieder für 40 jährige Mitarbeit im Verein an fördernde Mitglieder für 50 jährige Mitgliedschaft an die Ehrenvorsitzenden

an die Ehrenchorleiter

an besonders verdienstvolle Ehrenmitglieder.

§ 15 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Datenschutz (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.04.16)

1. Beim Vereinseintritt werden personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Mitglieds aufgenommen. Diese Informationen werden ausschließlich für Vereinszwecke, Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug verwendet.

2. Die Speicherung erfolgt in einem EDV System, eines dazu bestimmten Vorstandsmitglieds, das durch geeignete Maßnahmen vor dem unerlaubten Zugriff Dritter geschützt ist. Weitere Mitglieder erhalten Zugriff auf die Mitgliederdaten nur in dem Umfang, als es für die satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3. Zur Wahrung satzungsgemäßer Rechte, können bei entsprechender Sachlage und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, personenbezogene Daten der Mitglieder auch anderen Vereinsmitgliedern überlassen werden.

4. Als Mitglied des Chorverbandes kann der Verein, im erforderlichen Maß, Mitgliedsdaten an den Verband weiterleiten, soweit es zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben nötig ist.

Ebenso kann eine Weitergabe der Daten, insbesondere von Vorstandsmitgliedern an Behörden, z.B. Stadtverwaltung, Gericht, Vereinsregister und Steuerbehörde, notwendig sein.

Im Vereinsinteresse werden Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder, ggf. auch mit Bild, bei dem 1. Vorsitzenden auch Adresse und Telefonnummer, auf der Vereinshomepage veröffentlicht und an die lokale Presse weitergegeben.

Die Mitglieder erklären sich mit diesen notwendigen Weitergaben von Daten ausdrücklich einverstanden.

5. Im Rahmen der Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszweckes können, vom Verein und von Dritten, Bild und Tonaufnahmen von Mitgliedern, insbesondere von aktiven Mitgliedern, angefertigt und veröffentlicht werden. Ebenso werden vom Verein und von Dritten Berichte im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten gefertigt und veröffentlicht, bei denen auch Namen von beteiligten Mitgliedern genannt werden können.

Die Mitglieder des Vereins erklären sich ausdrücklich mit der Anfertigung und Veröffentlichung einverstanden.

6. Im Mitgliederinteresse macht der Vorstand besondere Ereignisse, wie z.B. Vereinsjubiläen und besondere Geburtstage von Mitgliedern, vereinsintern und ggf. auch in der Presse bekannt, sofern dem nicht widersprochen wurde.

Das Mitglied kann jederzeit der Veröffentlichung solcher personenbezogen Daten, insgesamt oder nur für bestimmte Vorgänge, widersprechen.

7. Eine weitere Verwendung der Mitgliederdaten, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist nicht statthaft.

8. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und ggf. auf deren Korrektur.

Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten des Vereinsmitglieds gelöscht, sofern sie nicht aus steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

§ 17 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der er­schienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberech­tigten Liquidatoren.

Die Vereinsfahne verbleibt in jedem Falle bei der Stadt St. Ingbert.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt St. Ingbert zwecks Verwendung zur Förderung

von Kunst und Kultur.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 00.0X.2015 beschlossen worden.

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.